Ja, allerdings sieht das Transplantationsgesetz bewusst erhebliche Einschränkungen vor. Am häufigsten kommt die Niere für eine Lebendspende in Frage. Dieses Organ existiert im Körper paarweise, und es ist möglich – gesunde Nieren und ein allgemein guter Gesundheitszustand vorausgesetzt – einem Spender eine Niere zu entnehmen, ohne dass dieser seine Nierenfunktion einbüßt. Das Gesetz erlaubt die Lebendspende von Organen, die sich nicht wieder bilden können, nur unter Verwandten ersten oder zweiten Grades (z. B. Eltern oder Geschwister des Empfängers), unter Ehepartnern, Verlobten oder zu Gunsten anderer Personen, die dem Spender in besonderer persönlicher Verbundenheit nahe stehen. Seit wenigen Jahren besteht auch die Möglichkeit, Kindern mit schwersten Leberschäden einen Teil der Leber eines Elternteiles zu übertragen. Unter günstigen Bedingungen wächst dieser Teil im Körper des Kindes zu einer funktionstüchtigen Leber heran, und die Leber des Elternteiles kann den Verlust des gespendeten Teils durch
Nachwachsen ausgleichen. In seltenen Fällen ist auch die Lebendspende eines Teils der Lunge oder der Bauchspeicheldrüse möglich, wobei der gespendete Teil nicht nachwächst. Natürlich ist die Entscheidung zur Lebendspende ein besonders schwerer Entschluss. Auch wenn z. B. der Spender einer Niere – von der Operation selbst abgesehen – in der Regel keine unmittelbaren gesundheitlichen Einbußen hinnehmen muss, ist er fortan auf das lebenslange Funktionieren seiner nunmehr einzigen Niere angewiesen. Nur die Sorge um einen geliebten, sehr nahe stehenden Menschen darf Angehörige oder andere besonders nahe stehende Personen bei ihrer Entscheidung leiten. Aber auch dann sind psychische Probleme nicht ausgeschlossen, und eine Betreuung ist notwendig. Finanzielle Erwägungen dürfen keine Rolle spielen. Um jeglichen Missbrauch zu verhindern, muss nach dem Gesetz eine Gutachterkommission vor der Organentnahme prüfen, ob begründete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Spender nicht freiwillig eingewilligt hat, oder ob das Organ gar Gegenstand verbotenen Handeltreibens ist. So soll sichergestellt werden, dass die Lebendspende ausschließlich ein Akt der Nächstenliebe und Fürsorge zwischen sich besonders nahe stehenden Personen ist.
Kann man bereits zu Lebzeiten Organe spenden?
Kann man bestimmen, wer ein nach dem Tode gespendetes Organ bekommt?
Nein. Weder das Bestimmen des Empfängers noch umgekehrt der Ausschluss bestimmter Personen ist bei einer Organspende für den Todesfall möglich. Die Empfänger solcher Organe werden allein nach medizinisch begründeten Regeln, insbesondere nach Erfolgsaussicht und Dringlichkeit, bestimmt.
Wird eine Organspende finanziell entschädigt?
Nein. Das Transplantationsgesetz schreibt zwingend vor, dass die Bereitschaft zur Organspende nicht von wirtschaftlichen Überlegungen abhängen darf. Sie soll ausschließlich auf einer freiwilligen, humanitären Entscheidung beruhen. Aus diesem Grund werden z. B. auch nicht die Kosten der Bestattung eines Organspenders übernommen. Andererseits kommen für sämtliche Kosten, die durch die Organentnahme nach dem Tod und die Organtransplantation entstehen, die Krankenkassen oder andere Träger auf. Die Übernahme von Kosten, die durch eine Lebendspende entstehen, sollten im Vorfeld schriftlich mit der Krankenkasse und dem Transplantationszentrum geklärt werden.
Erfährt der Empfänger die Identität des Spenders?
Nein, der Name des Spenders wird dem Empfänger nicht mitgeteilt. Umgekehrt gilt: Auch die Angehörigen des Spenders erfahren nicht, wer ein gespendetes Organ erhalten hat. Diese Anonymität verhindert, dass wechselseitige Abhängigkeiten auftreten, die für alle Beteiligten belastend wären. Das Transplantationszentrum teilt den Angehörigen auf Wunsch jedoch mit, ob das Organ oder die Organe erfolgreich transplantiert werden konnten.
Bis zu welchem Alter kann man Organe spenden?
Es gibt keine feste Altersgrenze für eine Organspende. Ob gespendete Organe und Gewebe für eine Transplantation geeignet sind, ist im Todesfall medizinisch zu beurteilen. Wichtig ist dabei nicht das kalendarische Alter des Spenders, sondern der Gesundheitszustand, d. h. das biologische Alter seiner Organe und Gewebe. Generell gilt, dass sich bei jüngeren Verstorbenen mehr Organe zur Transplantation eignen als bei älteren. Doch auch die funktionstüchtige Niere eines mit über 70 Jahren Verstorbenen kann einem Menschen wieder ein fast normales Leben schenken. Auch für Gewebe wie Gehörknöchelchen und Augenhornhäute gibt es keine feste Altersgrenze.
Muss man sich ärztlich untersuchen lassen, wenn man sich zur Organspende bereit erklärt hat?
Nein, wenn sich eine Person etwa durch Ausfüllen eines Organspendeausweises zur Organspende für den Todesfall entschließt, ist eine Untersuchung unnötig. Sie wäre zu diesem Zeitpunkt auch nicht sinnvoll.