Ja, allerdings sieht das Transplantationsgesetz bewusst erhebliche Einschränkungen vor. Am häufigsten kommt die Niere für eine Lebendspende in Frage. Dieses Organ existiert im Körper paarweise, und es ist möglich – gesunde Nieren und ein allgemein guter Gesundheitszustand vorausgesetzt – einem Spender eine Niere zu entnehmen, ohne dass dieser seine Nierenfunktion einbüßt. Das Gesetz erlaubt die Lebendspende von Organen, die sich nicht wieder bilden können, nur unter Verwandten ersten oder zweiten Grades (z. B. Eltern oder Geschwister des Empfängers), unter Ehepartnern, Verlobten oder zu Gunsten anderer Personen, die dem Spender in besonderer persönlicher Verbundenheit nahe stehen. Seit wenigen Jahren besteht auch die Möglichkeit, Kindern mit schwersten Leberschäden einen Teil der Leber eines Elternteiles zu übertragen. Unter günstigen Bedingungen wächst dieser Teil im Körper des Kindes zu einer funktionstüchtigen Leber heran, und die Leber des Elternteiles kann den Verlust des gespendeten Teils durch
Nachwachsen ausgleichen. In seltenen Fällen ist auch die Lebendspende eines Teils der Lunge oder der Bauchspeicheldrüse möglich, wobei der gespendete Teil nicht nachwächst. Natürlich ist die Entscheidung zur Lebendspende ein besonders schwerer Entschluss. Auch wenn z. B. der Spender einer Niere – von der Operation selbst abgesehen – in der Regel keine unmittelbaren gesundheitlichen Einbußen hinnehmen muss, ist er fortan auf das lebenslange Funktionieren seiner nunmehr einzigen Niere angewiesen. Nur die Sorge um einen geliebten, sehr nahe stehenden Menschen darf Angehörige oder andere besonders nahe stehende Personen bei ihrer Entscheidung leiten. Aber auch dann sind psychische Probleme nicht ausgeschlossen, und eine Betreuung ist notwendig. Finanzielle Erwägungen dürfen keine Rolle spielen. Um jeglichen Missbrauch zu verhindern, muss nach dem Gesetz eine Gutachterkommission vor der Organentnahme prüfen, ob begründete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Spender nicht freiwillig eingewilligt hat, oder ob das Organ gar Gegenstand verbotenen Handeltreibens ist. So soll sichergestellt werden, dass die Lebendspende ausschließlich ein Akt der Nächstenliebe und Fürsorge zwischen sich besonders nahe stehenden Personen ist.