Das 1997 von Bundestag und Bundesrat in breitem Konsens verabschiedete Transplantationsgesetz regelt die Spende, Entnahme und Übertragung von Organen und Geweben. In der Praxis bedeuten die gesetzlichen Bestimmungen kaum inhaltliche Änderungen gegenüber der seit rund 30 Jahren bestehenden Rechtspraxis und dem Transplantationskodex der deutschen Transplantationszentren, sichern diese Praxis aber nun gesetzlich ab. Das Gesetz enthält folgende Kernpunkte:
- Transplantationen lebenswichtiger Organe wie Herzen, Lebern oder Nieren dürfen nur in dafür zugelassenen Transplantationszentren vorgenommen werden.
- Die Bereiche Organentnahme, Organvermittlung und Organtransplantation sind organisatorisch und personell voneinander zu trennen.
- Organe dürfen, abgesehen von einer Lebendspende, erst entnommen werden, nachdem der Tod des Organspenders festgestellt wurde. In diesem Zusammenhang ist immer auch der Gesamthirntod des Organspenders festzustellen.
- Den Tod müssen zwei erfahrene Ärzte unabhängig voneinander feststellen und das Ergebnis ihrer Untersuchungen schriftlich dokumentieren.
- Seine Entscheidung zur Frage einer Organspende sollte jeder zu Lebzeiten möglichst schriftlich dokumentiert haben (Organspendeausweis). Kommt im Todesfalle eine Organspende nach ärztlicher Beurteilung in Betracht, werden die Angehörigen befragt, ob der Verstorbene sich zu Lebzeiten zur Frage der Organspende schriftlich oder mündlich erklärt hat. Falls den Angehörigen nichts bekannt ist, werden sie nach dem mutmaßlichen Willen des Verstorbenen gefragt und gebeten, in seinem Sinne zu entscheiden, wie es das Gesetz vorsieht.
- Für die Übertragung vermittlungspflichtiger Organe haben die Transplantationszentren Wartelisten zu führen. Die Aufnahme in die Warteliste und die Vermittlung der Spenderorgane müssen dabei nach Regeln erfolgen, die dem Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft entsprechen. Die Spenderorgane sind nach diesen Regeln bundeseinheitlich für geeignete Patienten zu vermitteln.
- Die Lebendspende eines nicht regenerierungsfähigen Organs ist nur zu Gunsten eines Verwandten ersten oder zweiten Grades, des Ehepartners, Verlobten oder einer anderen dem Spender besonders nahe stehenden Person möglich.
- Organhandel sowie das Übertragen und das Sich-übertragen-Lassen gehandelter Organe werden unter Strafe gestellt.
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